Artikel 1 :
Unter den Anhängern der vorliegenden
Satzung wurde eine Vereinigung mit dem Namen „Mémoire
du cyclisme“ (Gedächtnis des Radsports) gegründet,
welcher das Gesetz vom 1. Juli 1901, sowie die Verordnung vom 16.
August 1901 zu Grunde liegen.
Artikel 2 :
Zielsetzung :
Diese Vereinigung hat zum Ziel, die finanziellen, materiellen und
personellen Mittel zur Verfügung zu stellen, welche den Fortbestand,
die Zuverlässigkeit und die Weiterentwicklung der Website „Mémoire
du cyclisme“ sichern, die sich dem Studium und der Veröffentlichung
der Geschichte des Radsports widmen.
Artikel 3 :
Vereinssitz :
Der Vereinssitz ist wie folgt festgelegt:
Association „Mémoire du cyclisme“
130, rue Faidherbe – E54
59650 VILLENEUVE D’ASCQ
Der Vereinssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates
verlegt werden.
Artikel 4 :
Vereinsmitglieder :
41 - Zusammensetzung :
Die Vereinigung setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Aktiven Mitgliedern
Personen nichtfranzösischer Nationalität können
in die Vereinigung aufgenommen werden.
Minderjährige können Mitglied der Vereinigung werden.
Die Begleichung des Mitgliederbeitrages per Scheck oder durch jedes
andere Zahlungsmittel seitens eines Elternteils oder des Vormundes
gilt als stillschweigende Einverständnis zur Mitgliedschaft
des Minderjährigen.
Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge der
verschiedenen Mitgliederkategorien, sowie die Modalitäten der
Beitragszahlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Beträge können jährlich durch Beschluss des Verwaltungsrates
angepasst werden.
42 - Aufnahme :
Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss man:
a) der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung zustimmen,
b) durch die Geschäftsleitung, welche über die Beitrittsanfragen
entscheidet, zugelassen werden,
c) seinen jährlichen Beitrag zahlen
Die Aufnahme einer juristischen Person wird durch den Verwaltungsrat
zugelassen.
Die praktischen Aufnahmeverfahren sind in der Geschäftsordnung
festgelegt.
43 - Erneuerung der Mitgliedschaft :
Die einfache Zusendung des jährlichen Mitgliederbeitrags durch
das Mitglied reicht aus, um seine Mitgliedschaft zu erneuern. Ein
Mitglied, welches bei der Erneuerung der Mitgliedschaft die Mitgliederkategorie
wechseln möchte, muss die Geschäftsstelle im Voraus darüber
informieren.
44 - Ausschluss :
Die Mitgliedschaft verliert man durch:
a) Rücktritt,
b) Todesfall,
c) wegen eines schwerwiegenden Grundes durch den Verwaltungsrat
ausgesprochenen Ausschluss
d) Auflösung der Vereinigung
Jedes Mitglied der Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt durch eine
einfache Mitteilung an die Geschäftsleitung zurücktreten,
kann aber auf keinen Fall die gesamte oder teilweise Zurückerstattung
seines jährlichen Beitrages fordern. Die gezahlten Beitrage
bleiben Eigentum der Vereinigung. Als austretend wird jedes Mitglied
betrachtet, welches seinen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt hat.
Artikel 5 :
Mittel der Vereinigung :
Die finanziellen Mittel der Vereinigung umfassen:
a) die Beträge der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge,
b) die Zuwendungen des Staates, der Regierungsbezirke und der Gemeinden,
c) im Allgemeinen, alle Zuwendungen, welche nicht durch aktuelle
Gesetze oder Verordnungen verboten sind.
Die Mitglieder können der Vereinigung bei ihrem Beitritt durch
einen Beitrag helfen, dessen Nutzen vom Verwaltungsrat beurteilt
wird. Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds, dessen Ausschluss
oder der Auflösung der Vereinigung wird dieser Beitrag seinem
Eigentümer zurückerstattet.
Artikel 6 :
Der Verwaltungsrat :
61 - Zusammensetzung :
Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich
aus Gründungsmitgliedern und aus von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern zusammensetzt.
Niemand kann Mitglied des Verwaltungsrates werden, wenn er nicht
volljährig ist oder wenn er die französische Sprache nicht
perfekt spricht. Die Modalitäten der Kandidatur und der Wahl
der Mitglieder sind in der Geschäftsordnung festgehalten.
- Ein Gründungsmitglied kann nur im Falle seines Rücktritts
oder im Todesfall ersetzt werden. Sein Nachfolger wird vom Verwaltungsrat
bestimmt.
- Die erste Generalversammlung wählt zusätzliche Mitglieder
des Verwaltungsrates. Die Zahl der gewählten Mitglieder des
Verwaltungsrates ist proportional zur Zahl der Mitglieder der Vereinigung.
Je 100 Mitglieder der Vereinigung wird ein Mitglied des Verwaltungsrates
gewählt, mit einer Höchstanzahl von 5 Verwaltungsratsmitgliedern.
Sollte die Höchstanzahl von 5 gewählten Verwaltungsratsmitgliedern
bei der ersten ordentlichen Generalversammlung nicht erreicht werden,
können zusätzliche Wahlen unter den gleichen Bedingungen
in den folgenden Generalversammlungen abgehalten werden.
Die Amtszeit der gewählten Verwaltungsratsmitglieder beträgt
2 Jahre und kann bei Bedarf erneuert werden.
62 - Zuständigkeitsbereiche :
Die Zuständigkeitsbereiche des Verwaltungsrates sind in der
Geschäftsordnung der Vereinigung festgelegt.
63 - Versammlung des Verwaltungsrates :
Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens einmal im Monat oder
im Dringlichkeitsfall auf Einladung des Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat
kann ebenfalls durch den Vorsitzenden, auf Anfrage von mindestens
vier Verwaltungsratsmitgliedern, einberufen werden.
Der Verwaltungsrat kann wichtige Entscheidungen nur dann treffen,
wenn mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anwesend
sind. Die Entscheidungen werden durch eine einfache Mehrheit der
Stimmen getroffen. Im Falle eines Gleichstandes hat die Stimme des
Präsidenten Vorrang. Allerdings müssen Vorhaben, welche
eine Auflösung der Vereinigung oder eine Satzungsänderung
zur Folge haben, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen gestimmt
werden.
Jedes Verwaltungsratsmitglied, welches ohne Entschuldigung an drei
aufeinanderfolgenden Ratsversammlungen nicht teilnimmt wird als
ausgetretenes Mitglied angesehen.
Die praktischen Modalitäten der Einberufungen und der Versammlungen
des Verwaltungsrates sind in der Geschäftordnung näher
erläutert.
Article 7 :
Geschäftsleitung :
Die Geschäftsleitung der Vereinigung wird jedes 3. Jahr durch
den Verwaltungsrat festgelegt.
Die erste Geschäftsleitung besteht aus:
Herrn MAGNIER Dominique, Präsident und Kassierer der Vereinigung,
Herrn PICQ Pierre, Sekretär.
Die Geschäftsleitung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates
vergrößert werden.
Die Aufgaben und die Funktion der Geschäftsleitung sind in
der Geschäftsordnung festgelegt.
Artikel 8 :
Die Generalversammlungen :
81 - Die ordentliche Generalversammlung :
Die ordentliche Generalversammlung umfasst alle aktiven Mitglieder
der Vereinigung. Sie wird im Prinzip einmal jährlich einberufen.
Die Versammlung trifft sich auf Einladung des Präsidenten,
um die auf der Tagesordnung stehenden Fragen zu behandeln, den Tätigkeits-
und Finanzbericht zu hören, die Kassenberichte gutzuheißen,
die Verwalter für die Jahresverwaltung zu entlasten. Die Tagesordnung
der Versammlung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Keine anderen
als die auf der Tagesordnung festgelegten Punkte werden diskutiert.
Die Mitglieder der Vereinigung werden zwei Wochen vor dem festgesetzten
Datum zur Generalversammlung eingeladen. Die Tagesordnung, das Datum
und der Versammlungsort sind auf der Einladung vermerkt.
Der Präsident, unterstützt von der Geschäftsleitung
und den anwesenden Ratsmitgliedern, leitet die Versammlung und legt
den Tätigkeitsbericht vor. Er legt Rechenschaft über die
finanzielle Verwaltung der Vereinigung ab und legt der Generalversammlung
die Jahresbilanz vor, welche von mindestens der Hälfte plus
einem der wählenden Mitgliedern gutgeheißen werden muss.
Nach dem Abarbeiten der Tagesordnung wird zur Wahl oder zum Ersetzen
der gewählten Verwaltungsratsmitgliedern übergegangen.
Die Debatten und die Abstimmungsergebnisse werden im Informationsblatt
der Vereinigung veröffentlicht.
Falls die Versammlung dem Verwaltungsrat keine Entlastung erteilt,
wird ein Monat später eine außergewöhnliche Generalversammlung
einberufen, in welcher der Verwaltungsrat erneut seine Bilanz vorlegt.
Eine erneute Ablehnung unter gleichen Wahlbedingungen zieht die
freiwillige Auflösung der Vereinigung nach sich.
Die praktischen Modalitäten betreffend die Generalversammlung
und die Abstimmung sind in der Geschäftsordnung näher
erläutert.
82 - Die außerordentliche Generalversammlung :
Eine Satzungsänderung, die Auflösung der Vereinigung
oder ein allgemeiner Richtungswechsel der Vereinspolitik werden
von der außergewöhnlichen Generalversammlung endgültig
bestätigt. Bei Bedarf oder auf Anfrage der Hälfte plus
einem der aktiven eingeschriebenen Mitgliedern, kann der Präsident
eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen.
Schlussendlich kann sie unter den in Paragraph 81, Abschnitt 6,
vorgesehenen Bedingungen durch den Präsidenten einberufen werden.
Die praktischen Modalitäten der außergewöhnlichen
Generalversammlung sind in der Geschäftsordnung vorgesehen.
Artikel 9 :
Geschäftsordnung :
Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat erstellt und
umgeändert. Sie hat die gleiche Verbindlichkeit wie die Statuten,
ist ihnen aber untergeordnet.
Die Geschäftordnung legt die verschiedenen Punkte fest, welche
nicht von den Statuten vorgesehen sind, vor allem solche welche
die interne Verwaltung der Vereinigung betreffen.
Artikel 10 :
Auflösung :
Die Auflösung der Vereinigung, falls sie vom Verwaltungsrat
auf die Tagesordnung gesetzt wurde, muss von mindestens zwei Dritteln
der aktiven Vereinsmitgliedern gestimmt werden. Die Auflösung
kann auch unter den in Paragraph 81, Artikel 8, Absatz 6 erläuterten
Bedingungen ausgesprochen werden.
Im Falle einer Auflösung ist die Geschäftsleitung Liquidator
und hat sämtliche Vollmachten, um die notwendigen Schritte
zur Auflösung der Vereinigung zu unternehmen.
Die Zuwendungen werden ihren Eigentümern zurückerstattet.
Das Aktivvermögen, falls vorhanden, wird gemäß
Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und gemäß der
Verordnung vom 16. August 1901 veräußert. Es kann unter
keinen Umständen unter Mitgliedern aufgeteilt werden.
Artikel 11 :
Herrn MAGNIER Dominique, erster Präsident der Vereinigung,
wird auferlegt, die notwendigen Formalitäten zur durch die
gültigen Gesetze und Reglemente vorgeschriebenen Anmeldung
und Veröffentlichung vorzunehmen, damit diese Vereinigung eine
juristische Grundlage besitzt.
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