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17 mai 2008  

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Artikel 1 :

Unter den Anhängern der vorliegenden Satzung wurde eine Vereinigung mit dem Namen „Mémoire du cyclisme“ (Gedächtnis des Radsports) gegründet, welcher das Gesetz vom 1. Juli 1901, sowie die Verordnung vom 16. August 1901 zu Grunde liegen.


Artikel 2 :

Zielsetzung :

Diese Vereinigung hat zum Ziel, die finanziellen, materiellen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen, welche den Fortbestand, die Zuverlässigkeit und die Weiterentwicklung der Website „Mémoire du cyclisme“ sichern, die sich dem Studium und der Veröffentlichung der Geschichte des Radsports widmen.


Artikel 3 :

Vereinssitz :

Der Vereinssitz ist wie folgt festgelegt:

Association „Mémoire du cyclisme“
130, rue Faidherbe – E54
59650 VILLENEUVE D’ASCQ

Der Vereinssitz kann durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates verlegt werden.


Artikel 4 :

Vereinsmitglieder :

41 - Zusammensetzung :

Die Vereinigung setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Fördermitgliedern
c) Aktiven Mitgliedern

Personen nichtfranzösischer Nationalität können in die Vereinigung aufgenommen werden.
Minderjährige können Mitglied der Vereinigung werden. Die Begleichung des Mitgliederbeitrages per Scheck oder durch jedes andere Zahlungsmittel seitens eines Elternteils oder des Vormundes gilt als stillschweigende Einverständnis zur Mitgliedschaft des Minderjährigen.

Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien, sowie die Modalitäten der Beitragszahlung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.
Die Beträge können jährlich durch Beschluss des Verwaltungsrates angepasst werden.

42 - Aufnahme :

Um Mitglied der Vereinigung zu werden, muss man:
a) der Vereinssatzung und der Geschäftsordnung zustimmen,
b) durch die Geschäftsleitung, welche über die Beitrittsanfragen entscheidet, zugelassen werden,
c) seinen jährlichen Beitrag zahlen

Die Aufnahme einer juristischen Person wird durch den Verwaltungsrat zugelassen.

Die praktischen Aufnahmeverfahren sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

43 - Erneuerung der Mitgliedschaft :

Die einfache Zusendung des jährlichen Mitgliederbeitrags durch das Mitglied reicht aus, um seine Mitgliedschaft zu erneuern. Ein Mitglied, welches bei der Erneuerung der Mitgliedschaft die Mitgliederkategorie wechseln möchte, muss die Geschäftsstelle im Voraus darüber informieren.

44 - Ausschluss :

Die Mitgliedschaft verliert man durch:
a) Rücktritt,
b) Todesfall,
c) wegen eines schwerwiegenden Grundes durch den Verwaltungsrat ausgesprochenen Ausschluss
d) Auflösung der Vereinigung

Jedes Mitglied der Vereinigung kann zu jedem Zeitpunkt durch eine einfache Mitteilung an die Geschäftsleitung zurücktreten, kann aber auf keinen Fall die gesamte oder teilweise Zurückerstattung seines jährlichen Beitrages fordern. Die gezahlten Beitrage bleiben Eigentum der Vereinigung. Als austretend wird jedes Mitglied betrachtet, welches seinen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt hat.

Artikel 5 :

Mittel der Vereinigung :

Die finanziellen Mittel der Vereinigung umfassen:
a) die Beträge der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge,
b) die Zuwendungen des Staates, der Regierungsbezirke und der Gemeinden,
c) im Allgemeinen, alle Zuwendungen, welche nicht durch aktuelle Gesetze oder Verordnungen verboten sind.

Die Mitglieder können der Vereinigung bei ihrem Beitritt durch einen Beitrag helfen, dessen Nutzen vom Verwaltungsrat beurteilt wird. Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds, dessen Ausschluss oder der Auflösung der Vereinigung wird dieser Beitrag seinem Eigentümer zurückerstattet.

Artikel 6 :

Der Verwaltungsrat :

61 - Zusammensetzung :

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus Gründungsmitgliedern und aus von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern zusammensetzt.

Niemand kann Mitglied des Verwaltungsrates werden, wenn er nicht volljährig ist oder wenn er die französische Sprache nicht perfekt spricht. Die Modalitäten der Kandidatur und der Wahl der Mitglieder sind in der Geschäftsordnung festgehalten.

- Ein Gründungsmitglied kann nur im Falle seines Rücktritts oder im Todesfall ersetzt werden. Sein Nachfolger wird vom Verwaltungsrat bestimmt.

- Die erste Generalversammlung wählt zusätzliche Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Zahl der gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates ist proportional zur Zahl der Mitglieder der Vereinigung. Je 100 Mitglieder der Vereinigung wird ein Mitglied des Verwaltungsrates gewählt, mit einer Höchstanzahl von 5 Verwaltungsratsmitgliedern.
Sollte die Höchstanzahl von 5 gewählten Verwaltungsratsmitgliedern bei der ersten ordentlichen Generalversammlung nicht erreicht werden, können zusätzliche Wahlen unter den gleichen Bedingungen in den folgenden Generalversammlungen abgehalten werden.
Die Amtszeit der gewählten Verwaltungsratsmitglieder beträgt 2 Jahre und kann bei Bedarf erneuert werden.

62 - Zuständigkeitsbereiche :

Die Zuständigkeitsbereiche des Verwaltungsrates sind in der Geschäftsordnung der Vereinigung festgelegt.

63 - Versammlung des Verwaltungsrates :

Der Verwaltungsrat versammelt sich mindestens einmal im Monat oder im Dringlichkeitsfall auf Einladung des Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls durch den Vorsitzenden, auf Anfrage von mindestens vier Verwaltungsratsmitgliedern, einberufen werden.

Der Verwaltungsrat kann wichtige Entscheidungen nur dann treffen, wenn mindestens zwei Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden durch eine einfache Mehrheit der Stimmen getroffen. Im Falle eines Gleichstandes hat die Stimme des Präsidenten Vorrang. Allerdings müssen Vorhaben, welche eine Auflösung der Vereinigung oder eine Satzungsänderung zur Folge haben, mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen gestimmt werden.

Jedes Verwaltungsratsmitglied, welches ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Ratsversammlungen nicht teilnimmt wird als ausgetretenes Mitglied angesehen.

Die praktischen Modalitäten der Einberufungen und der Versammlungen des Verwaltungsrates sind in der Geschäftordnung näher erläutert.


Article 7 :

Geschäftsleitung :

Die Geschäftsleitung der Vereinigung wird jedes 3. Jahr durch den Verwaltungsrat festgelegt.
Die erste Geschäftsleitung besteht aus:
Herrn MAGNIER Dominique, Präsident und Kassierer der Vereinigung,
Herrn PICQ Pierre, Sekretär.

Die Geschäftsleitung kann durch Beschluss des Verwaltungsrates vergrößert werden.

Die Aufgaben und die Funktion der Geschäftsleitung sind in der Geschäftsordnung festgelegt.


Artikel 8 :

Die Generalversammlungen :

81 - Die ordentliche Generalversammlung :

Die ordentliche Generalversammlung umfasst alle aktiven Mitglieder der Vereinigung. Sie wird im Prinzip einmal jährlich einberufen.

Die Versammlung trifft sich auf Einladung des Präsidenten, um die auf der Tagesordnung stehenden Fragen zu behandeln, den Tätigkeits- und Finanzbericht zu hören, die Kassenberichte gutzuheißen, die Verwalter für die Jahresverwaltung zu entlasten. Die Tagesordnung der Versammlung wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Keine anderen als die auf der Tagesordnung festgelegten Punkte werden diskutiert.

Die Mitglieder der Vereinigung werden zwei Wochen vor dem festgesetzten Datum zur Generalversammlung eingeladen. Die Tagesordnung, das Datum und der Versammlungsort sind auf der Einladung vermerkt.

Der Präsident, unterstützt von der Geschäftsleitung und den anwesenden Ratsmitgliedern, leitet die Versammlung und legt den Tätigkeitsbericht vor. Er legt Rechenschaft über die finanzielle Verwaltung der Vereinigung ab und legt der Generalversammlung die Jahresbilanz vor, welche von mindestens der Hälfte plus einem der wählenden Mitgliedern gutgeheißen werden muss. Nach dem Abarbeiten der Tagesordnung wird zur Wahl oder zum Ersetzen der gewählten Verwaltungsratsmitgliedern übergegangen.

Die Debatten und die Abstimmungsergebnisse werden im Informationsblatt der Vereinigung veröffentlicht.

Falls die Versammlung dem Verwaltungsrat keine Entlastung erteilt, wird ein Monat später eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen, in welcher der Verwaltungsrat erneut seine Bilanz vorlegt. Eine erneute Ablehnung unter gleichen Wahlbedingungen zieht die freiwillige Auflösung der Vereinigung nach sich.

Die praktischen Modalitäten betreffend die Generalversammlung und die Abstimmung sind in der Geschäftsordnung näher erläutert.

82 - Die außerordentliche Generalversammlung :

Eine Satzungsänderung, die Auflösung der Vereinigung oder ein allgemeiner Richtungswechsel der Vereinspolitik werden von der außergewöhnlichen Generalversammlung endgültig bestätigt. Bei Bedarf oder auf Anfrage der Hälfte plus einem der aktiven eingeschriebenen Mitgliedern, kann der Präsident eine außergewöhnliche Generalversammlung einberufen. Schlussendlich kann sie unter den in Paragraph 81, Abschnitt 6, vorgesehenen Bedingungen durch den Präsidenten einberufen werden.

Die praktischen Modalitäten der außergewöhnlichen Generalversammlung sind in der Geschäftsordnung vorgesehen.


Artikel 9 :

Geschäftsordnung :

Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat erstellt und umgeändert. Sie hat die gleiche Verbindlichkeit wie die Statuten, ist ihnen aber untergeordnet.

Die Geschäftordnung legt die verschiedenen Punkte fest, welche nicht von den Statuten vorgesehen sind, vor allem solche welche die interne Verwaltung der Vereinigung betreffen.


Artikel 10 :

Auflösung :

Die Auflösung der Vereinigung, falls sie vom Verwaltungsrat auf die Tagesordnung gesetzt wurde, muss von mindestens zwei Dritteln der aktiven Vereinsmitgliedern gestimmt werden. Die Auflösung kann auch unter den in Paragraph 81, Artikel 8, Absatz 6 erläuterten Bedingungen ausgesprochen werden.
Im Falle einer Auflösung ist die Geschäftsleitung Liquidator und hat sämtliche Vollmachten, um die notwendigen Schritte zur Auflösung der Vereinigung zu unternehmen.

Die Zuwendungen werden ihren Eigentümern zurückerstattet.

Das Aktivvermögen, falls vorhanden, wird gemäß Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und gemäß der Verordnung vom 16. August 1901 veräußert. Es kann unter keinen Umständen unter Mitgliedern aufgeteilt werden.


Artikel 11 :

Herrn MAGNIER Dominique, erster Präsident der Vereinigung, wird auferlegt, die notwendigen Formalitäten zur durch die gültigen Gesetze und Reglemente vorgeschriebenen Anmeldung und Veröffentlichung vorzunehmen, damit diese Vereinigung eine juristische Grundlage besitzt.

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